Erweiterte Notbetreuung

Heilbronn, den 24.04.2020

Liebe Eltern der Gebrüder-Grimm-Schule,

auch weiterhin ist uns kein Zeitplan für den Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb bekannt.

Zur Überbrückung wurde allerdings das Angebot der Notbetreuung erweitert und ausgebaut.

Die Notbetreuung kann nun nicht mehr nur von Eltern in „systemrelevanten“ Berufen beansprucht werden, sondern auch von Eltern, die ihre Arbeit zwingend am Arbeitsplatz verrichten müssen.

Wenn Sie ein entsprechendes Angebot innerhalb unserer üblichen Unterrichtszeiten benötigen, wenden Sie sich bitte an uns – wir werden Sie informieren, welche Unterlagen erforderlich sind.

 

„Erweiterte Notbetreuung

Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs-und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren

Erziehungsberechtigte beide

  1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind

oder

  1. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person al-leinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.“

 

Wir wissen alle, dass die Belastung Ihrer Familie mit zunehmender Dauer der Schulschließung laufend ansteigt und hoffen, dass wir dann wenigstens bei erheblichen Betreuungsschwierigkeiten eine kleine Entlastung anbieten können.

 

Viele Grüße und halten Sie bitte weiter durch!

 

Klaus Gretzinger

(Schulleiter)

 

 

 

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